Verwaltungsgerichtshof 0959/67

0959/67Verwaltungsgerichtshof28.11.1967

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0959/67

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.1967
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1967:1967000959.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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