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0964/67•Verwaltungsgerichtshof 0964/67
Die Beschwerde der H und des J P sowie des A und der B K wird, soweit sie sich gegen die Höhe der zuerkannten Entschädigung richtet, zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Lande Burgenland Aufwendungen in der Höhe von je S 56,43 (zusammen S 790,-), ferner der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts-AG. in Eisenstadt Aufwendungen in der Höhe von je S 167,15 (zusammen S 2.340,-) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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