Verwaltungsgerichtshof 0479/68

0479/68Verwaltungsgerichtshof08.11.1968

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0479/68

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.1968
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1968:1968000479.X00

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Jeder Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von je S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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