Verwaltungsgerichtshof 1267/71

1267/71Verwaltungsgerichtshof21.12.1972

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1267/71

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.1972
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1972:1971001267.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund (FLD für Wien, NÖ und Bgld) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.090,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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