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1659/71•Verwaltungsgerichtshof 1659/71
1659/71Verwaltungsgerichtshof08.03.1973
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600, und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.120, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehrender mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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