Verwaltungsgerichtshof 1913/71

1913/71Verwaltungsgerichtshof04.12.1972

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1913/71

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.1972
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1972:1971001913.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.202,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Evekution zu ersetzen.

Das auf den Ersatz von Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren wird abgewiesen.

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