Verwaltungsgerichtshof 2340/71

2340/71Verwaltungsgerichtshof20.12.1972

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2340/71

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.1972

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Steiermark) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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