Verwaltungsgerichtshof 2391/71

2391/71Verwaltungsgerichtshof05.12.1972

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2391/71

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.1972

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.165,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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