Verwaltungsgerichtshof 0011/72

0011/72Verwaltungsgerichtshof14.12.1972

Regest

Berufungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0011/72

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.1972
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1972:1972000011.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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