Verwaltungsgerichtshof 0652/72

0652/72Verwaltungsgerichtshof03.04.1973

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0652/72

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.1973
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1973:1972000652.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 4.658,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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