Verwaltungsgerichtshof 0931/72

0931/72Verwaltungsgerichtshof24.05.1973

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0931/72

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.1973
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1973:1972000931.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund (FLD für Wien, NÖ und Bgld) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.202,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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