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1600/72•Verwaltungsgerichtshof 1600/72
I.
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Lande Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 1.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II.
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit durch ihn in Erledigung der Berufung der Zweitbeschwerdeführerin gegen, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 30. Dezember 1971, Zl. IX N 25/6-1971, Abrundungen aus dem Eigenjagdgebiet der Zweitbeschwerdeführerin zugunsten des Genossenschaftsjagdgebietes der Erstbeschwerdeführerin aufrechterhalten bzw. angeordnet wurden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird auch die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 4.623,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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