Verwaltungsgerichtshof 0099/73

0099/73Verwaltungsgerichtshof26.06.1973

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0099/73

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.1973
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1973:1973000099.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben,

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 4.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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