Verwaltungsgerichtshof 1068/73

1068/73Verwaltungsgerichtshof13.11.1975

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1068/73

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.1975
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1975:1973001068.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.400, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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