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1130/73•Verwaltungsgerichtshof 1130/73
Gemäß dem § 42 Abs. 4 zweiter Satz und dem § 62 VwGG 1965 wird in Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG 1950 der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 1. Dezember 1972, GZ. VI/11711/41972, mit dem u. a. über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 3. Oktober 1972, Zl. XII-Be694/20, gemäß dem § 66 Abs. 4 AVG 1950 entschieden wurde, behoben und die Angelegenheit zur Durchführung einer Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zweiter Instanz verwiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 1.267,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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