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1526/73•Verwaltungsgerichtshof 1526/73
1526/73Verwaltungsgerichtshof06.05.1975
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze
Der Bescheid vom 25. Juli 1973, Zl. 6-1927/16/73, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1959 bis 1963 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26. Juli 1973, Zl. 6- 2830/69, wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 4.141,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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