Verwaltungsgerichtshof 0217/74

0217/74Verwaltungsgerichtshof09.12.1975

Regest

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0217/74

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.1975
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1975:1974000217.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der zur hg. Zl. 217/74 protokollierten Beschwerde vom 11. Februar 1974 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.561,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, die zur hg. Zl. 862/75 protokollierte Beschwerde vom 24. Jänner 1974 zurückzuweisen.

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