Verwaltungsgerichtshof 0742/74

0742/74Verwaltungsgerichtshof15.12.1975

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0742/74

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1975
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1975:1974000742.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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