Verwaltungsgerichtshof 0877/74

0877/74Verwaltungsgerichtshof06.06.1975

Regest

Gebühren Kosten Parteiengehör Rechtsmittelverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0877/74

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.1975
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1975:1974000877.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit dem Beschwerdeführer der Ersatz von Barauslagen in der Höhe von S 7.215,-- auferlegt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.467,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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