Verwaltungsgerichtshof 1815/74

1815/74Verwaltungsgerichtshof16.06.1975

Regest

Auflagen BauRallg7 Baubewilligung BauRallg6 Begründung Begründungsmangel Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Verfahrensbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1815/74

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.1975
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1975:1974001815.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als sich die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Ausspruch des Gemeinderates der Stadtgemeinde W, es werde die Entfernung der im zweiten Stock des Hauses W, eingebauten Klosettanlage aufgetragen, und gegen den durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde W bestätigten Ausspruch des Bürgermeisters dieser Gemeinde, es werde einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt, richtete, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.542,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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