Verwaltungsgerichtshof 1878/74

1878/74Verwaltungsgerichtshof23.09.1975

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1878/74

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.1975
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1975:1974001878.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 1.420, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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