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2287/74•Verwaltungsgerichtshof 2287/74
2287/74Verwaltungsgerichtshof25.11.1975
Geldstrafe und Arreststrafe Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung
Der angefochtene Bescheid wird bezüglich der Punkte 4) und 5) (Übertretungen des Art. VIII Abs. 1 lit. a dritter Fall und lit. b EGVG 1950) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, bezüglich der anderen Punkte wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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