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0171/75•Verwaltungsgerichtshof 0171/75
0171/75Verwaltungsgerichtshof13.10.1975
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Baubewilligung BauRallg6 Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Rechtzeitigkeit Schriftsatzaufwand
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 1.560,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 5.030,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird insoweit, als es auf den Ersatz eines Schriftsatzaufwandes für die Gegenschrift in der Höhe von S 400,-- gerichtet ist, zurückgewiesen und insoweit, als es auf den bei der mündlichen Verhandlung angesprochenen Ersatz von Barauslagen in der Höhe von S 45,-- gerichtet ist, abgewiesen.
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