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0540/75•Verwaltungsgerichtshof 0540/75
0540/75Verwaltungsgerichtshof18.11.1975
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION
Die Beschwerde der AT AG, vormals ÖT in Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien I, Rosenbursenstraße 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 25. Februar 1975, Zl. II/1-V-72/4-1975 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde H, vertreten durch den Bürgermeister), betreffend Versagung einer Vertragsgenehmigung nach der NÖ. Gemeindeordnung, wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen, bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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