Verwaltungsgerichtshof 0214/77

0214/77Verwaltungsgerichtshof19.02.1979

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0214/77

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.1979
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1979:1977000214.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 7.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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