Verwaltungsgerichtshof 0359/77

0359/77Verwaltungsgerichtshof18.01.1979

Regest

Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0359/77

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.1979
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1979:1977000359.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Stadt Wiener Neustadt hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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