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0038/78•Verwaltungsgerichtshof 0038/78
0038/78Verwaltungsgerichtshof17.01.1979
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bundesland Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 900,--, an die erstmitbeteiligte Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.610,-- und an die zweitmitbeteiligte Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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