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85/18/0327•Verwaltungsgerichtshof 85/18/0327
85/18/0327Verwaltungsgerichtshof20.04.1989
Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Ausschluß Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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