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86/07/0246•Verwaltungsgerichtshof 86/07/0246
86/07/0246Verwaltungsgerichtshof08.05.1990
Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Abstandnahme vom Parteiengehör
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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