Verwaltungsgerichtshof 86/07/0246

86/07/0246Verwaltungsgerichtshof08.05.1990

Regest

Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Abstandnahme vom Parteiengehör

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/07/0246

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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