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86/17/0056•Verwaltungsgerichtshof 86/17/0056
86/17/0056Verwaltungsgerichtshof29.03.1990
Verwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Organe juristischer Personen (VStG §9)
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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