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87/04/0091•Verwaltungsgerichtshof 87/04/0091
87/04/0091Verwaltungsgerichtshof27.03.1990
Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Gutachten rechtliche Beurteilung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53) Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1
I) Die Beschwerden der 19.- und 29.-Beschwerdeführerin werden
zurückgewiesen.
II) Die Beschwerden der 1.- bis 18., 20.- bis 28.- und 30.- bis 38.-Beschwerdeführer werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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