Verwaltungsgerichtshof 87/07/0149

87/07/0149Verwaltungsgerichtshof09.04.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/07/0149

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, soweit mit ihm Spruchabschnitt A des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wurde.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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