Verwaltungsgerichtshof 87/17/0136

87/17/0136Verwaltungsgerichtshof05.04.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/17/0136

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Bundesland Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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