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88/01/0237•Verwaltungsgerichtshof 88/01/0237
88/01/0237Verwaltungsgerichtshof07.02.1990
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3
N gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 8. September 1987, Zl. FrB-4250/87 betreffend Verhängung der Schubhaft
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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