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88/01/0258•Verwaltungsgerichtshof 88/01/0258
88/01/0258Verwaltungsgerichtshof12.04.1989
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Vertretungsbefugter juristische Person
Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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