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88/02/0080•Verwaltungsgerichtshof 88/02/0080
88/02/0080Verwaltungsgerichtshof19.10.1988
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Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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