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88/02/0137•Verwaltungsgerichtshof 88/02/0137
88/02/0137Verwaltungsgerichtshof19.10.1988
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaRechtskraftIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von BescheidenRechtskraft VwRallg9/3 Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaVerschuldenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von BescheidenRechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Verschulden
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die Auferlegung eines Beitrages zu den Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens erster Instanz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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