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88/02/0182•Verwaltungsgerichtshof 88/02/0182
88/02/0182Verwaltungsgerichtshof28.06.1989
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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