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88/04/0059•Verwaltungsgerichtshof 88/04/0059
88/04/0059Verwaltungsgerichtshof13.09.1988
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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