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88/05/0050•Verwaltungsgerichtshof 88/05/0050
88/05/0050Verwaltungsgerichtshof14.05.1991
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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