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88/06/0040•Verwaltungsgerichtshof 88/06/0040
88/06/0040Verwaltungsgerichtshof11.04.1991
Inhalt des Spruches Diverses
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Enteignung (Punkt II und III) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Hinsichtlich der Erteilung der Baubewilligung wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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