Verwaltungsgerichtshof 88/06/0044

88/06/0044Verwaltungsgerichtshof26.04.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/06/0044

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und den Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.890,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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