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88/08/0182•Verwaltungsgerichtshof 88/08/0182
88/08/0182Verwaltungsgerichtshof22.09.1988
Beweismittel Urkunden Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Steiermärkischen Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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