Verwaltungsgerichtshof 88/08/0268

88/08/0268Verwaltungsgerichtshof24.04.1990

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und Wohnungswesen Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/08/0268

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.1990

Spruch

I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht in der Unfallversicherung richtet, zurückgewiesen.

II. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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