Verwaltungsgerichtshof 88/13/0031

88/13/0031Verwaltungsgerichtshof02.05.1991

Regest

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/13/0031

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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