Verwaltungsgerichtshof 88/13/0245

88/13/0245Verwaltungsgerichtshof13.09.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/13/0245

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988130245.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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