Verwaltungsgerichtshof 89/01/0060

89/01/0060Verwaltungsgerichtshof04.04.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/01/0060

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.580,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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