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89/01/0119•Verwaltungsgerichtshof 89/01/0119
89/01/0119Verwaltungsgerichtshof04.04.1990
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht Unterschrift des Genehmigenden Unterschrift Genehmigungsbefugnis Ermessen VwRallg8 Behördenbezeichnung Behördenorganisation
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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