Verwaltungsgerichtshof 89/01/0319

89/01/0319Verwaltungsgerichtshof04.04.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/01/0319

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetezn; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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