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89/02/0139•Verwaltungsgerichtshof 89/02/0139
89/02/0139Verwaltungsgerichtshof09.05.1990
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Zurückweisung wegen entschiedener Sache Einwendung der entschiedenen Sache
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 1.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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